Vereinssatzung

Im Wissen um die Bedeutung von Denkmaleigentümern, Denkmalnutzern, interessierten Laien, beruflich und ehrenamtlich für die Erhaltung des kulturellen Erbes Engagierten hat die Deutsche Stiftung Denkmalschutz den Verein „DenkmalAkademie e. V.“ gegründet, der Kenntnisse, Fertigkeiten und theoretisches Wissen in der Denkmalpflege vermittelt.
Der Verein gibt sich folgende Satzung:

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „DenkmalAkademie e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Görlitz unter der Nummer 671 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgabe des Vereins
(1) Aufgabe des Vereins ist die Errichtung und der Betrieb von Fort- und Weiterbildungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Zweck der vom Verein getragenen DenkmalAkademie ist die berufliche und allgemeine Weiterbildung einer am Denkmalschutz interessierten Öffentlichkeit. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch:
- die Schulung und Bildung von Denkmalnutzern, Denkmaleigentümern, an Denkmalen interessierten Laien, beruflich und ehrenamtlich Engagierten,
- die Durchführung und Förderung des Erfahrungsaustauschs von Bauherren und Denkmalnutzern;
- die Förderung der Bewusstseinsbildung zur Erhaltung und Pflege des europäischen kulturellen Erbes;
- die Verwaltung der DenkmalAkademie und die Einwerbung von Spenden zur Finanzierung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zur Erfüllung des Vereinszwecks.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Förderer.
(2) Ordentliche Mitglieder sind:
- die Gründer des Vereins als geborene Mitglieder
- weitere natürliche oder juristische Personen (korporative Mitglieder), die die Ziele des Vereins in besonderem Maße unterstützen.
(3) Förderer des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen bereit sind, die Zwecke des Vereins durch Spenden zu unterstützen.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft (§4 Abs.2) wird – mit Ausnahme der geborenen Mitglieder – durch Beschluss des Vorstandes erworben.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder Ausschluss.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er setzt voraus, dass der Auszuschließende grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Im Falle eines Ausschlusses werden Beiträge nicht zurückerstattet.

§6 Rechte der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil und setzen sich für die Zwecke des Vereins ein.
(2) Korporative Mitglieder üben ihre mitgliedschaftlichen Rechte durch ihre verfassungsmäßigen Organe bzw. durch ihre Vertreter aus. Sie können zur Mitgliederversammlung weitere Personen, die beratende Stimmen haben, entsenden.

§7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit sie dem Verein nicht durch besondere ideelle Leistungen dienen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins, sie ist vom Vorstand jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung gegenüber dem Vorstand beantragt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Anträge sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorzulegen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Bei deren Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. Die gefassten Beschlüsse sind zu Protokoll zu nehmen und von dem Leiter der Mitgliederversammlung sowie dem zu Beginn der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlussfassung durch schriftliche oder fernschriftliche Stimmabgabe ist zulässig.
(5) Bei Abstimmung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beschlussfassung über die Satzung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes und Genehmigung des Jahresabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Voranschlages
- Auflösung des Vereins
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.

§10 Vorstand
(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- höchstens zwei Beisitzern aus der Reihe der Mitglieder
(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter (Vorstand im Sinne des §26 BGB) vertreten; dabei ist jeder für sich einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle der Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.
(4) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden zusammen. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt sein.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die gefassten Beschlüsse sind zu Protokoll zu nehmen und vom Leiter der Vorstandssitzung sowie dem zu Beginn der Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlussfassungen durch schriftliche oder fernschriftliche Stimmabgabe sind zulässig.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtdauer aus dem Vorstand aus, wird der Vorstand durch Kooption in der nächsten Mitgliederversammlung ergänzt. Die Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtzeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 11 Beirat
(1) Zur Unterstützung der Anliegen des Vereins und zur Beratung in Angelegenheiten der DenkmalAkademie kann der Vorstand einen Beirat berufen. Ihm sollten Persönlichkeiten angehören, die sich der Arbeit der DenkmalAkademie verbunden fühlen und durch ihre Tätigkeit wertvolle Anregungen geben können. Der Beirat hat nicht die Funktionen eines Aufsichtsrates.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von einem Jahr bestellt. Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, § 10 Abs.6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) An den Beratungen des Beirates nehmen Vorstand und Geschäftsführung beratend teil.

§ 12 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins nach Weisung des Vorsitzenden entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes führt.
(2) Der Vorstand kann die Geschäftsführung im Sinne des Abs.1 auch der Geschäftsführung der Deutschen Stiftung Denkmalschutz übertragen, die damit einen geeigneten Mitarbeiter beauftragt.
(3) Der Geschäftsführer oder der mit der Geschäftsführung Beauftragte nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 13 Rechnungsprüfung
(1) Die zur Vorbereitung der Entlastung des Vorstandes erforderliche Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer. Zur Unterstützung der Rechnungsprüfer kann die Mitgliederversammlung einen Wirtschaftsprüfer oder ein öffentlich-rechtliches Rechnungsprüfungsamt hinzuziehen.

§14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei einer Auflösung sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und dessen Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Denkmalpflege zu verwenden hat.(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Sonstige Bestimmungen und Inkrafttreten
(1) Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
(2) Sind einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig, so berührt das nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Beruht die Ungültigkeit auf rechtsformalen Gründen, so ist der Vorstand berechtigt, die rechtmäßigen Formulierungen zu erlassen, ohne den Inhalt und Zweck der Bestimmung zu ändern.

Die Satzungsänderungen treten am 5. Dezember 2005 in Kraft.